Art. 8 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Berechnung der Prämienverbilligung
Art. 8 KPVG · Berechnung der Prämienverbilligung
1. Die massgebenden Prämien werden verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen.
2. Der Selbstbehalt beträgt für anrechenbare Einkommen bis 10 000 Franken 5 Prozent, bis 20 000 Franken 6,5 Prozent und bis 30 000 Franken 8 Prozent. Er erhöht sich für jede weitere Einkommenskategorie von 10 000 Franken um je 1 Prozentpunkt bis 10 Prozent.
3. Die massgebenden Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung werden wie folgt verbilligt
a) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 65 000 Franken um 100 Prozent;
b) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 70 000 Franken um 75 Prozent;
c) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 75 000 Franken um 50 Prozent;
d) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 80 000 Franken um 25 Prozent.
4. Zur Auszahlung gelangt der höhere der gemäss den Absätzen 2 und 3 berechneten Beträge.
5. Sind mehr als 30 Prozent der über 25-jährigen im Kanton versicherungspflichtigen Personen anspruchsberechtigt, kann der Grosse Rat den Selbstbehalt gemäss Absatz 2 für jede Einkommenskategorie um maximal 2 Prozent heraufsetzen oder die Einkommenskategorien in Absatz 3 um je bis zu 5000 Franken herabsetzen.