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Art. 7 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Massgebende Prämien

Prämienverbilligung - System
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Art. 7 KPVG · Massgebende Prämien

1. Die Regierung legt die für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien fest. Sie orientiert sich dabei an den Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung unter Berücksichtigung der durch Versicherungsformen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers erzielbaren Prämienreduktion. Sie stuft die massgebenden Prämien nach Personenkategorien und Regionen ab. Die massgebenden Prämien dürfen maximal 15 Prozent tiefer als die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festgelegt werden.

2. Für Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft sind die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien massgebend.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

S 2021 72 · gr (Art. 7 Abs. 1 KPVG)
Health Insurance Premium Reduction Appeal (2019)
Cited in the reasoning to establish the Government's role in setting the reference premiums based on federal averages.