Art. 5 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Anspruchsberechtigte Personen
Art. 5 KPVG · Anspruchsberechtigte Personen
1. Anspruch auf Prämienverbilligung haben
a) Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden;
b) Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden, die mindestens drei Monaten gültig ist, sofern sie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstehen;
c) Personen, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit sowie seinem Anhang II der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind und für die gemäss Zuständigkeitsregelung des Bundes der Kanton Graubünden zuständig ist.
2. Die Regierung ist befugt, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen zu erweitern.
3. Die Prämienverbilligung wird nur an Personen ausgerichtet, die diese nicht anderweitig für denselben Zeitraum geltend machen können.