542.100
KPVGLAMRP
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Zweck
Prämienverbilligung - System
Art. 3 KPVG · Zweck
1. Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.