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Art. 3 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Zweck

Prämienverbilligung - System
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Art. 3 KPVG · Zweck

1. Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

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