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Art. 2a Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Bekanntgabe von säumigen Versicherten

Versicherungspflicht
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Art. 2a KPVG · Bekanntgabe von säumigen Versicherten

1. Die Versicherer haben der SVA die Schuldnerinnen und Schuldner bekanntzugeben, die betrieben werden.

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