Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542.100 KPVGLAMRP CH-GR

Art. 23 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 KPVG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bund von der Regierung in Kraft gesetzt.

← Art. 22a KPVG Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Zuständigkeit 1. Gemeinden

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →