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Art. 22a Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Anwendung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 22a KPVG · Anwendung bisherigen Rechts

1. Auf ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen, deren Fälligkeit vor dem Inkrafttreten der Teilrevision eingetreten ist, findet das Verfahren nach bisherigem Recht Anwendung.

2. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängige Prämienverbilligungsansprüche werden nach bisherigem Recht berechnet und abgewickelt.

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