542.100
KPVGLAMRP
CH-GR
Art. 22a Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Anwendung bisherigen Rechts
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22a KPVG · Anwendung bisherigen Rechts
1. Auf ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen, deren Fälligkeit vor dem Inkrafttreten der Teilrevision eingetreten ist, findet das Verfahren nach bisherigem Recht Anwendung.
2. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängige Prämienverbilligungsansprüche werden nach bisherigem Recht berechnet und abgewickelt.