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Art. 19f Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte

Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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Art. 19f KPVG · Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte

1. Die Regierung berücksichtigt bei der Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte die Erreichbarkeit der Leistungserbringer und die Gewährleistung einer dezentralen Gesundheitsversorgung.

2. Sie legt die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte pro Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise Subregion oder für mehrere benachbarte Gesundheitsversorgungsregionen gemeinsam fest.

3. Sie kann die Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte nach Koordination mit den betroffenen Kantonen kantonsübergreifend festlegen.

4. Sie legt den bei der Festlegung der Höchstzahlen zu berücksichtigenden Gewichtungsfaktor gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich pro medizinisches Fachgebiet und Gesundheitsversorgungsregion fest.

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