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Art. 19e Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern

Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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Art. 19e KPVG · Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern

1. Die Regierung ist für die Beschränkung der Anzahl Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäss Artikel 55a f. KVG und der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich zuständig.

2. Sie kann

a) in medizinischen Fachgebieten, die nicht zur Grundversorgung gehören, Höchstzahlen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten festlegen;

b) * in medizinischen Fachgebieten mit einem überdurchschnittlichen Kostenwachstum nach Artikel 55a Absatz 6 KVG die Erteilung von Zulassungen an Ärztinnen und Ärzten des betroffenen Fachgebiets sistieren;

c) * im Fall eines überdurchschnittlichen Anstiegs der jährlichen Kosten für die Pflegeleistungen nach Artikel 55b KVG die Erteilung von Zulassungen an Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Litera dbis KVG sistieren.

3. Vor der Festlegung der Höchstzahlen hört die Regierung die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten sowie die betroffenen Gemeinden und Gesundheitsversorgungsregionen an.

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