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Art. 19d Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Aufsicht

Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
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Art. 19d KPVG · Aufsicht

1. Das Amt übt die Aufsicht gemäss Artikel 38 KVG aus.

2. Die ordentlichen Kontrollen erfolgen nach Terminabsprache. Dazu ist dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3. Bei Verdacht auf nachträgliche Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder auf Verfall der Zulassung hat die betreffende Person beziehungsweise die betreffende Organisation dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten jederzeit und unangemeldet Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren.

4. Das Amt kann Akten oder Gegenstände beschlagnahmen.

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