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Art. 18 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - 3. Mitwirkung der Gemeinden

Prämienverbilligung - Organisation und Verfahren
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Art. 18 KPVG · 3. Mitwirkung der Gemeinden

1. Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Auskünfte.

2. Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.

3. Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

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