542.100
KPVGLAMRP
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - 3. Mitwirkung der Gemeinden
Prämienverbilligung - Organisation und Verfahren
Art. 18 KPVG · 3. Mitwirkung der Gemeinden
1. Die Gemeinden erteilen der AHV-Ausgleichskasse die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Auskünfte.
2. Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach Weisung der AHV-Ausgleichskasse wahr.
3. Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.