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Art. 17 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - 2. Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

Prämienverbilligung - Organisation und Verfahren
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Art. 17 KPVG · 2. Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung

1. Die kantonale Steuerverwaltung stellt der AHV-Ausgleichskasse über ein Abrufverfahren die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Daten des EDV-Veranlagungsprogrammes zur Verfügung.

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