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Art. 16 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Vollzug 1. Durchführungsstelle

Prämienverbilligung - Organisation und Verfahren
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Art. 16 KPVG · Vollzug 1. Durchführungsstelle

1. Die SVA vollzieht die Prämienverbilligung im Auftrag des Kantons. Innerhalb der SVA führt die AHV-Ausgleichskasse die Prämienverbilligung durch.

2. Die Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Regierung und der SVA festgehalten. Der Kanton vergütet der SVA den Verwaltungsaufwand. Die Entschädigung kann in Form einer leistungsabhängigen Pauschale erfolgen.

3. Für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Graubünden kann die Regierung den Vollzug der Prämienverbilligung einer anderen Stelle übertragen.

4. Die Regierung kann die Auszahlung geringfügiger Beträge ausschliessen.

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