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Art. 12 Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) - Sistierung bei Militärdienst

Prämienverbilligung - System
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Art. 12 KPVG · Sistierung bei Militärdienst

1. Sistiert der Versicherer die Versicherungspflicht während der Dauer des Militärdienstes, kann die Regierung während dieser Zeit auch die Prämienverbilligung sistieren.

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