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Art. 9 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Pflichten der Vorgeladenen

Einigungsverfahren
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Art. 9 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Pflichten der Vorgeladenen

1. Die vom Einigungsamt vorgeladenen Parteien und Personen sind verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln, Auskunft zu geben und die verlangten Unterlagen beizubringen.

2. Auf begründetes Gesuch einer Partei kann die Akteneinsicht auf den Obmann beschränkt werden, der den Beisitzern die nötigen Aufschlüsse gibt. Der Obmann entscheidet darüber, wieviel Personen zu den Verhandlungen zuzulassen sind.

3. Erscheint eine Partei ohne genügende Entschuldigung zu den Verhandlungen nicht, so kann das Einigungsamt nach Anhörung der anwesenden Partei und auf Grund der Akten dennoch seine Tätigkeit fortsetzen.

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