Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
538.100 CH-GR

Art. 8 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Vollmacht, Legitimation der Parteivertreter

Einigungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Vollmacht, Legitimation der Parteivertreter

1. Die Parteivertreter haben eine schriftliche Vollmacht der am Streit beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzulegen.

2. Als Parteivertreter sind Rechtsanwälte sowie Personen zugelassen, die am Streitfall unmittelbar beteiligt sind oder in einem beteiligten Verband eine leitende Funktion ausüben.

3. Das Einigungsamt entscheidet endgültig Einsprachen über die Legitimation von Parteivertretern.

← Art. 7 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Aufgabe Art. 9 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →