538.100
CH-GR
Art. 8 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Vollmacht, Legitimation der Parteivertreter
Einigungsverfahren
Art. 8 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Vollmacht, Legitimation der Parteivertreter
1. Die Parteivertreter haben eine schriftliche Vollmacht der am Streit beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzulegen.
2. Als Parteivertreter sind Rechtsanwälte sowie Personen zugelassen, die am Streitfall unmittelbar beteiligt sind oder in einem beteiligten Verband eine leitende Funktion ausüben.
3. Das Einigungsamt entscheidet endgültig Einsprachen über die Legitimation von Parteivertretern.