538.100
CH-GR
Art. 7 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Ausstand und Einsprachen
Einigungsverfahren
Art. 7 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Ausstand und Einsprachen
1. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Ausstand gelten sinngemäss.
2. Einsprachen gegen die Mitwirkung eines Mitgliedes des Einigungsamtes entscheidet die Regierung.