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Art. 7 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Ausstand und Einsprachen

Einigungsverfahren
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Art. 7 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Ausstand und Einsprachen

1. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Ausstand gelten sinngemäss.

2. Einsprachen gegen die Mitwirkung eines Mitgliedes des Einigungsamtes entscheidet die Regierung.

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