538.100
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Einleitung
Einigungsverfahren
Art. 6 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Einleitung
1. Der Obmann leitet auf das schriftliche Begehren einer Partei hin oder allenfalls von sich aus das Vermittlungsverfahren ein. Er prüft zunächst die Zuständigkeit des Einigungsamtes. Sein Entscheid darüber kann mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
2. Der Obmann versucht vorerst, den Streitfall von sich aus gütlich beizulegen.
3. Scheitert der Versuch, so legt er den Fall ungesäumt dem Einigungsamt vor, welches nochmals eine gütliche Verständigung anstreben kann.