Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
538.100 CH-GR

Art. 6 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Einleitung

Einigungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Einleitung

1. Der Obmann leitet auf das schriftliche Begehren einer Partei hin oder allenfalls von sich aus das Vermittlungsverfahren ein. Er prüft zunächst die Zuständigkeit des Einigungsamtes. Sein Entscheid darüber kann mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

2. Der Obmann versucht vorerst, den Streitfall von sich aus gütlich beizulegen.

3. Scheitert der Versuch, so legt er den Fall ungesäumt dem Einigungsamt vor, welches nochmals eine gütliche Verständigung anstreben kann.

← Art. 5 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Aufgabe Art. 7 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →