Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
538.100 CH-GR

Art. 5 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Aufsicht

Organisation des Einigungsamtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Aufsicht

1. Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht der Regierung.

2. Der Obmann erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Tätigkeit des Einigungsamtes.

← Art. 4 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Aufgabe Art. 6 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →