538.100
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Aufsicht
Organisation des Einigungsamtes
Art. 5 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Aufsicht
1. Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht der Regierung.
2. Der Obmann erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Tätigkeit des Einigungsamtes.