Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
538.100 CH-GR

Art. 4 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Zusammensetzung, Wahl

Organisation des Einigungsamtes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Zusammensetzung, Wahl

1. Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Obmann, je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und dem Aktuar.

2. Die Regierung wählt den Obmann und einen Stellvertreter.

3. Die Regierung wählt je drei Beisitzer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Berufsverbände erhalten Gelegenheit, dazu Vorschläge einzureichen.

4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

5. Der Obmann bestimmt im Einzelfall die Beisitzer.

6. Das Aktuariat besorgt ein Beamter der kantonalen Verwaltung. Dieser hat kein Stimmrecht.

← Art. 3 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Aufgabe Art. 5 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →