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CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Zusammensetzung, Wahl
Organisation des Einigungsamtes
Art. 4 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Zusammensetzung, Wahl
1. Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Obmann, je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und dem Aktuar.
2. Die Regierung wählt den Obmann und einen Stellvertreter.
3. Die Regierung wählt je drei Beisitzer der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Berufsverbände erhalten Gelegenheit, dazu Vorschläge einzureichen.
4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
5. Der Obmann bestimmt im Einzelfall die Beisitzer.
6. Das Aktuariat besorgt ein Beamter der kantonalen Verwaltung. Dieser hat kein Stimmrecht.