Art. 3 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Zuständigkeit
Art. 3 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Zuständigkeit
1. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre Verbände eine vertragliche, neutral oder paritätisch zusammengesetzte Einigungs- oder Schiedsstelle vorgesehen, so ist diese für die Beilegung im Einzelfalle zuständig.
2. Besteht keine solche vertragliche Einigungs- oder Schiedsstelle, tritt sie trotz dem Begehren einer Partei nicht in Tätigkeit oder sind ihre Vermittlungsbemühungen erfolglos geblieben, so obliegt die Beilegung dem Einigungsamt.
3. Das Einigungsamt tritt als Vermittlungsstelle in der Regel nur auf begründetes Gesuch einer Partei in Funktion. Von Amtes wegen wird es nur in Fällen tätig, in denen die Erhaltung des Arbeitsfriedens im öffentlichen Interesse liegt.
4. Die Funktion des Einigungsamtes als Schiedsgericht setzt ein entsprechendes schriftliches Gesuch beider Parteien voraus, worin diese ausdrücklich Annahme des Schiedsspruches erklären.