538.100
CH-GR
Art. 21 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Aufgehobenes Recht
Schlussbestimmungen
Art. 21 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Aufgehobenes Recht
1. Das Gesetz vom 27. Mai 1908 betreffend Einigungsverfahren und Massnahmen gegen Ausschreitungen bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern sowie die Verordnung vom 27. November 1922 betreffend das kantonale Einigungsamt sind mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.