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Art. 20 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 20 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Inkrafttreten

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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