538.100
CH-GR
Art. 20 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 20 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Inkrafttreten
1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.