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Art. 2 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Begriff der kollektiven Arbeitsstreitigkeit

Aufgabe und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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Art. 2 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Begriff der kollektiven Arbeitsstreitigkeit

1. Als kollektive Arbeitsstreitigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Streitigkeit über das Arbeitsverhältnis zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern auf der einen und einem erheblichen Teil von Arbeitnehmern eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder einer Berufsgruppe auf der anderen Seite.

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