538.100
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Sanktion bei Verletzung
Friedenspflicht
Art. 18 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Sanktion bei Verletzung
1. Bei Verletzung der Friedenspflicht fordert das Einigungsamt die Fehlbaren auf, von ihrem Verhalten sofort abzustehen. Kommen diese der Aufforderung innert nützlicher Frist nicht nach, so unterrichtet das Einigungsamt die Öffentlichkeit über den Sachverhalt in geeigneter Weise.
2. Die Friedenspflicht auf Grund dieses Gesetzes gilt unabhängig von einer allfällig vertraglich festgelegten Friedenspflicht. Ebenso bleiben die zivilrechtlichen Folgen der Verletzung der gesetzlichen und vertraglichen Friedenspflicht vorbehalten.