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Art. 17 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Grundsatz und Dauer

Friedenspflicht
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Art. 17 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Grundsatz und Dauer

1. Während des Einigungs- oder Schiedsverfahrens haben die Parteien grundsätzlich den Arbeitsfrieden zu wahren.

2. Der Obmann ist befugt, nach Anhörung der Parteien die ihm gutscheinenden Anordnungen zur Erhaltung des Arbeitsfriedens zu erlassen.

3. Die Friedenspflicht beginnt mit der Einleitung des Einigungsverfahrens und dauert 30 Tage. Das Einigungsamt kann durch einstimmigen Beschluss die Frist um höchstens 30 Tage verlängern.

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