538.100
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Schiedsspruch
Schiedsverfahren
Art. 16 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Schiedsspruch
1. An Stelle des Einigungsverfahrens oder nach einem erfolglosen Vermittlungsversuch fällt das Einigungsamt, als Schiedsgericht im Einverständnis beider Parteien, im Rahmen seiner Zuständigkeit einen verbindlichen Schiedsspruch.
2. Der begründete Schiedsspruch wird den Parteien schriftlich mitgeteilt und ist mit Vorbehalt der Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung endgültig.