538.100
CH-GR
Art. 14 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Rechtsmittel
Einigungsverfahren
Art. 14 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Rechtsmittel
1. Der Vermittlungsvorschlag ist inhaltlich unweiterzüglich. Verfügungen des Einigungsamtes als Vermittlungsinstanz können, sofern eine Gesetzesverletzung geltend gemacht wird, mit Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung an das Obergericht weitergezogen werden.