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Art. 14 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Rechtsmittel

Einigungsverfahren
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Art. 14 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Rechtsmittel

1. Der Vermittlungsvorschlag ist inhaltlich unweiterzüglich. Verfügungen des Einigungsamtes als Vermittlungsinstanz können, sofern eine Gesetzesverletzung geltend gemacht wird, mit Beschwerde gemäss Zivilprozessordnung an das Obergericht weitergezogen werden.

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