538.100
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Schweigepflicht
Einigungsverfahren
Art. 13 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Schweigepflicht
1. Der Obmann, die Beisitzer und der Aktuar sowie die Sachverständigen haben über die in Ausführung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind, Verschwiegenheit zu wahren.