Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
538.100 CH-GR

Art. 13 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Schweigepflicht

Einigungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Schweigepflicht

1. Der Obmann, die Beisitzer und der Aktuar sowie die Sachverständigen haben über die in Ausführung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen, die ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind, Verschwiegenheit zu wahren.

← Art. 12 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Aufgabe Art. 14 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →