Art. 12 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Vermittlungsvorschlag
Art. 12 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Vermittlungsvorschlag
1. Gelingt keine direkte Verständigung, so arbeitet das Einigungsamt unter Ausschluss der Parteien einen Vermittlungsvorschlag aus. Dieser wird den Parteien am Schlusse der Beratung mündlich eröffnet und hernach schriftlich zugestellt. In der schriftlichen Mitteilung wird eine Frist festgesetzt, binnen welcher die Parteien schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Vermittlungsvorschlages zu erklären haben. Nur teilweise Annahme gilt als Ablehnung.
2. Das Einigungsamt unterrichtet in der Regel in der ihm geeignet erscheinenden Weise die Öffentlichkeit über den erfolglosen Ausgang der Vermittlung, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht beidseitig angenommen wird und sich die Parteien auch nicht schriftlich zur Durchführung eines Schiedsverfahrens bereit erklären, worüber sie zu befragen sind. Die Erklärung zu Protokoll vor dem Einigungsamt wird der schriftlichen Erklärung gleichgestellt.