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Art. 11 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Form und Kosten

Einigungsverfahren
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Art. 11 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Form und Kosten

1. Die Anträge der Parteien sind schriftlich zu stellen. Im übrigen ist das Verfahren mündlich.

2. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Der Aktuar führt das Protokoll.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton. Das Einigungsamt kann jedoch die Kosten ganz oder teilweise einer Partei auferlegen, wenn sie das Verfahren mutwillig veranlasst oder ebenso erschwert hat. Kostenentscheide sind wie gerichtliche Urteile vollstreckbar.

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