538.100
CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Ermittlung des Tatbestandes
Einigungsverfahren
Art. 10 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Ermittlung des Tatbestandes
1. Das Einigungsamt ist befugt, zur Abklärung des Sachverhaltes Urkunden einzufordern, Zeugen einzuvernehmen, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine anzuordnen.
2. Es gelten dabei sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung.