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Art. 10 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Ermittlung des Tatbestandes

Einigungsverfahren
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Art. 10 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Ermittlung des Tatbestandes

1. Das Einigungsamt ist befugt, zur Abklärung des Sachverhaltes Urkunden einzufordern, Zeugen einzuvernehmen, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine anzuordnen.

2. Es gelten dabei sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

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