538.100
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Aufgabe
Aufgabe und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
Art. 1 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Aufgabe
1. Das Einigungsamt hat kollektive Arbeitsstreitigkeiten durch Vermittlung (Einigungsverfahren) oder durch Schiedsspruch (Schiedsverfahren) beizulegen.