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Art. 1 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten - Aufgabe

Aufgabe und Zuständigkeit des kantonalen Einigungsamtes
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Art. 1 Gesetz über die Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten · Aufgabe

1. Das Einigungsamt hat kollektive Arbeitsstreitigkeiten durch Vermittlung (Einigungsverfahren) oder durch Schiedsspruch (Schiedsverfahren) beizulegen.

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