535.250
NAVALP
CH-GR
Art. 8 Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal (NAV Alp) - Lohn bei Arbeitsverhinderung
Art. 8 NAV Alp · Lohn bei Arbeitsverhinderung
1. Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung
a) vom ersten bis zum fünften Alp- oder Hirtschaftssommer: 4 Wochen
b) vom sechsten bis zum zehnten Alp- oder Hirtschaftssommer: 5 Wochen
c) ab dem elften Alp- oder Hirtschaftssommer: 6 Wochen
2. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.
3. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden allfällige Dienstpflichten wie Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, politische Ämter etc., die in die Zeit des Arbeitsverhältnisses fallen, vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses bekanntzugeben.