535.250
NAVALP
CH-GR
Art. 7 Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal (NAV Alp) - Lohn
Art. 7 NAV Alp · Lohn
1. Der Lohn wird am Ende der Alpzeit oder der Hirtschaft ausbezahlt, spätestens jedoch 14 Tage danach. Die Arbeitnehmenden können jeweils per Ende Monat eine Teilzahlung verlangen.
2. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine schriftliche Bestätigung über den Lohn oder den allfälligen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.