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535.250 NAVALP CH-GR

Art. 6 Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal (NAV Alp) - Kompetenzen

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Art. 6 NAV Alp · Kompetenzen

1. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, den Arbeitnehmenden schriftlich die Personen bekanntzugeben, die sie vertreten und die allein befugt sind, Anordnungen zu treffen und Vorschriften betreffend Aufgaben und Arbeiten zu machen.

2. Die Arbeitgebenden legen die Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmenden schriftlich fest. Zudem sind die Unterstellungs- und Verantwortlichkeitsverhältnisse innerhalb einer Arbeitnehmendengruppe unmissverständlich zu regeln.

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