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Art. 5 Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal (NAV Alp) - Ferien, Freizeit und Feiertage

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Art. 5 NAV Alp · Ferien, Freizeit und Feiertage

1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ferien, Freizeit und auf arbeitsfreie gesetzliche Feiertage. Dieser Anspruch ist durch Zuschläge auf den Lohn abzugelten, sofern der Bezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

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