535.250
NAVALP
CH-GR
Art. 4 Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal (NAV Alp) - Überstundenarbeit
Art. 4 NAV Alp · Überstundenarbeit
1. Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Arbeitnehmenden dazu soweit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen Überstunden leisten.