535.230
NAVLWCNLAGR
CH-GR
Art. 9 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Unterkunft und Verpflegung
Art. 9 NAV LW · Unterkunft und Verpflegung
1. Wohnen die Arbeitnehmenden auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem sie arbeiten, so haben sie Anspruch auf quantitativ und qualitativ hinreichende Unterkunft und Verpflegung.