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Art. 9 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Unterkunft und Verpflegung

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Art. 9 NAV LW · Unterkunft und Verpflegung

1. Wohnen die Arbeitnehmenden auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem sie arbeiten, so haben sie Anspruch auf quantitativ und qualitativ hinreichende Unterkunft und Verpflegung.

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