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Art. 8 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Ferien

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Art. 8 NAV LW · Ferien

1. Der Ferienanspruch der Arbeitnehmenden beträgt jährlich

a) bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

b) ab dem vollendeten 50. Altersjahr nach fünf Dienstjahren: 5 Wochen

c) ansonsten: 4 Wochen

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