535.230
NAVLWCNLAGR
CH-GR
Art. 7 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Bezahlter Urlaub
Art. 7 NAV LW · Bezahlter Urlaub
1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub
a) von drei Tagen
1. bei der Geburt eigener Kinder, sofern kein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht, sowie für die Adoption;
2. beim Hinschied der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners, eigener Kinder, der Eltern oder von Geschwistern sowie für die Pflege erkrankter Angehöriger im selben Haushalt (pro Ereignis);
b) von zwei Tagen: bei der eigenen Heirat;
c) von einem Tag: bei der Heirat eigener Kinder, beim Hinschied von Schwiegereltern oder Verschwägerten, für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle sowie bei Wohnungswechseln (maximal einmal jährlich).