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Art. 7 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Bezahlter Urlaub

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Art. 7 NAV LW · Bezahlter Urlaub

1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub

a) von drei Tagen

1. bei der Geburt eigener Kinder, sofern kein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht, sowie für die Adoption;

2. beim Hinschied der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners, eigener Kinder, der Eltern oder von Geschwistern sowie für die Pflege erkrankter Angehöriger im selben Haushalt (pro Ereignis);

b) von zwei Tagen: bei der eigenen Heirat;

c) von einem Tag: bei der Heirat eigener Kinder, beim Hinschied von Schwiegereltern oder Verschwägerten, für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle sowie bei Wohnungswechseln (maximal einmal jährlich).

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