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Art. 6 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Lohn bei Arbeitsverhinderung

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Art. 6 NAV LW · Lohn bei Arbeitsverhinderung

1. Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung

a) im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat

b) vom dritten bis zum fünften Dienstjahr: 2 Monate

c) vom sechsten bis zum zehnten Dienstjahr: 3 Monate

d) ab dem elften Dienstjahr: 4 Monate

2. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.

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