535.230
NAVLWCNLAGR
CH-GR
Art. 6 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Lohn bei Arbeitsverhinderung
Art. 6 NAV LW · Lohn bei Arbeitsverhinderung
1. Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung
a) im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat
b) vom dritten bis zum fünften Dienstjahr: 2 Monate
c) vom sechsten bis zum zehnten Dienstjahr: 3 Monate
d) ab dem elften Dienstjahr: 4 Monate
2. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.