535.230
NAVLWCNLAGR
CH-GR
Art. 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Lohn
Art. 5 NAV LW · Lohn
1. Der Lohn ist auf Ende eines jeden Monats mit einer schriftlichen Abrechnung auszurichten.
2. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine schriftliche Bestätigung über den Lohn oder den allfälligen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.