535.230
NAVLWCNLAGR
CH-GR
Art. 4 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Überstundenarbeit
Art. 4 NAV LW · Überstundenarbeit
1. Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Arbeitnehmenden dazu soweit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen Überstunden leisten.
3. Überstunden sind bis jeweils Ende April durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist für die Überstunden der Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entrichten.