535.230
NAVLWCNLAGR
CH-GR
Art. 3 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit
Art. 3 NAV LW · Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit
1. Die Arbeitszeit beträgt 55 Stunden pro Woche. Die Vertragsparteien können unterschiedliche Sommer- und Winterarbeitszeiten vereinbaren, soweit die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt eingehalten wird.
2. Den Arbeitnehmenden ist jede Woche ein ganzer und ein halber Tag als Freizeit zu gewähren, welche innerhalb eines Monats zu beziehen ist. Fällt ein freier ganzer oder halber Tag auf einen gesetzlichen Feiertag ausserhalb eines Sonntags, so ist er innerhalb von drei Monaten auszugleichen.
3. Die tägliche Arbeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
4. Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zehn Stunden pro Tag zu gewähren.