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Art. 2 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Abweichende Abreden und subsidiäres Recht

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Art. 2 NAV LW · Abweichende Abreden und subsidiäres Recht

1. Von diesem Normalarbeitsvertrag abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

2. Soweit dieser Normalarbeitsvertrag oder davon abweichende schriftliche Abreden keine Vorschriften enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

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