535.230
NAVLWCNLAGR
CH-GR
Art. 12 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
Art. 12 NAV LW · Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung
1. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden, die das 50. Altersjahr vollendet haben, mindestens 20 Dienstjahre bei denselben Arbeitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, folgende Abgangsentschädigung zu entrichten
a) mit 20 bis 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne
b) mit 26 bis 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne
c) mit 31 bis 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne
d) mit 36 bis 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne
e) mit mehr als 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne