Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
535.230 NAVLWCNLAGR CH-GR

Art. 12 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 NAV LW · Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

1. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden, die das 50. Altersjahr vollendet haben, mindestens 20 Dienstjahre bei denselben Arbeitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, folgende Abgangsentschädigung zu entrichten

a) mit 20 bis 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne

b) mit 26 bis 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne

c) mit 31 bis 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne

d) mit 36 bis 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne

e) mit mehr als 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne

← Art. 11 NAV LW Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Geltungsbereich Art. 13 NAV LW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →