535.230
NAVLWCNLAGR
CH-GR
Art. 11 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (NAV LW) - Kündigung
Art. 11 NAV LW · Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden
a) während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
b) nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis zum neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Monats.