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Art. 9 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohn bei Arbeitsverhinderung

Pflichten der Arbeitgebenden
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Art. 9 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohn bei Arbeitsverhinderung

1. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung der Hausangestellten gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsvertrags unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses.

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