535.200
CH-GR
Art. 9 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohn bei Arbeitsverhinderung
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 9 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohn bei Arbeitsverhinderung
1. Die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung der Hausangestellten gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsvertrags unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses.