535.200
CH-GR
Art. 8 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Lohn bei Präsenzzeit
Pflichten der Arbeitgebenden
Art. 8 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Lohn bei Präsenzzeit
1. Die Arbeitgebenden haben den Hausangestellten für die Präsenzzeit den vereinbarten Lohn, im Minimum den folgenden Anteil des zwingenden Mindestlohns gemäss Bundesrecht, zu entrichten
a) 25 Prozent bei seltenen Arbeitseinsätzen in der Nacht;
b) 35 Prozent bei regelmässigen Arbeitseinsätzen in der Nacht;
c) 50 Prozent bei häufigen Arbeitseinsätzen in der Nacht.
2. Im monatlichen Durchschnitt gelten als selten bis zu drei Arbeitseinsätze wöchentlich in der Nacht, als regelmässig bis zu einem Arbeitseinsatz pro Nacht und als häufig mehrere Arbeitseinsätze pro Nacht.